Erklärt

Wie Ihr Beitrag zur gesetzlichen Kasse zustande kommt

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht aus vier Bausteinen: einem bundesweit gleichen Beitragssatz, einem Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, der Pflegeversicherung und einer Obergrenze, ab der Ihr Einkommen nicht mehr zählt. Wer diese vier Größen kennt, kann seinen Beitrag selbst nachrechnen und Abrechnungen prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %, der ermäßigte Satz ohne Krankengeldanspruch 14,0 % (§§ 241, 243 SGB V).
  • Hinzu kommt der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Der amtliche Durchschnittswert nach § 242a SGB V liegt 2026 bei 2,9 %; die tatsächlich erhobenen Sätze reichen real etwa von 2,2 % bis 4,4 %.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 69.750 € im Jahr, also 5.812,50 € im Monat. Einkommen darüber bleibt beitragsfrei.
  • Der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1.017,19 € im Monat, zusammen mit der Pflegeversicherung 1.226,44 € mit Kind und 1.261,32 € kinderlos.
  • Freiwillig Versicherte zahlen mindestens auf Basis von 1.318,33 € im Monat, auch bei geringerem Gewinn.
  • 2026 gibt es 93 gesetzliche Krankenkassen. Der Leistungskatalog ist weitgehend identisch, der Zusatzbeitrag nicht.

Die vier Bausteine

Der Beitragssatz von 14,6 % ist gesetzlich festgelegt und für alle Kassen gleich. Er gilt, wenn Sie Anspruch auf Krankengeld haben, also für Angestellte und für freiwillig Versicherte, die diesen Anspruch gewählt haben. Der ermäßigte Satz von 14,0 % gilt ohne Krankengeldanspruch — typischerweise für Selbstständige, die stattdessen ein privates Krankentagegeld abschließen.

Der Zusatzbeitrag ist der einzige Preisbestandteil, den die Kassen selbst festlegen. Er wird als Prozentsatz auf dasselbe beitragspflichtige Einkommen erhoben. Der Wert von 2,9 % ist eine amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V; sie dient unter anderem der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung. Was Ihre Kasse tatsächlich verlangt, kann darüber liegen. Der Unterschied zwischen einer günstigen und einer teuren Kasse macht bei einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze schnell mehr als hundert Euro im Monat aus, jeweils zur Hälfte von Ihnen getragen.

Die Pflegeversicherung wird zusammen mit der Krankenversicherung eingezogen, ist aber ein eigener Zweig. Der Satz beträgt 3,6 %. Wer über 23 Jahre alt und kinderlos ist, zahlt zusätzlich 0,6 Prozentpunkte allein. Ab dem zweiten Kind sinkt der Satz um jeweils 0,25 Prozentpunkte, bis zum fünften Kind, jeweils solange das Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat. In Sachsen trägt der Arbeitgeber 1,3 % und der Arbeitnehmer 2,3 %.

Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt das Ganze. Sie liegt 2026 bei 5.812,50 € im Monat. Verdienen Sie mehr, bleibt der Beitrag unverändert. Diese Grenze ist nicht zu verwechseln mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 6.450 € im Monat, die darüber entscheidet, ob Sie sich privat versichern dürfen. Zwei verschiedene Zahlen mit zwei verschiedenen Funktionen.

Ein Rechenbeispiel für Angestellte

Das folgende Beispiel dient der Veranschaulichung. Es rechnet mit dem amtlichen Durchschnittszusatzbeitrag von 2,9 %; setzen Sie den Satz Ihrer eigenen Kasse ein, um Ihren realen Beitrag zu erhalten.

Angenommen, Sie verdienen 4.000 € brutto im Monat, haben ein Kind und sind bei einer Kasse mit 2,9 % Zusatzbeitrag.

PositionRechnungGesamtIhr Anteil
Krankenversicherung4.000 € × 17,5 %700,00 €350,00 €
Pflegeversicherung4.000 € × 3,6 %144,00 €72,00 €
Summe844,00 €422,00 €

Verdienen Sie stattdessen 8.000 € im Monat, wird nur bis 5.812,50 € gerechnet:

PositionRechnungGesamtIhr Anteil
Krankenversicherung5.812,50 € × 17,5 %1.017,19 €508,59 €
Pflegeversicherung mit Kind5.812,50 € × 3,6 %209,25 €104,63 €
Summe1.226,44 €613,22 €

Ohne Kinder liegt der Pflegebeitrag bei 244,13 € gesamt, davon tragen Sie 139,50 €, weil der Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten allein auf Ihre Seite geht. Der Gesamtbeitrag steigt dann auf 1.261,32 €, Ihr Anteil auf 648,09 €.

Diese Zahlen sind gleichzeitig die Obergrenze. Ob Sie 8.000 € oder 20.000 € verdienen, ändert nichts mehr. Wer diesen Punkt erreicht hat und über einen Wechsel in die private Versicherung nachdenkt, findet die Abwägung unter Privat oder gesetzlich.

Warum Selbstständige anders rechnen

Als freiwillig versicherter Selbstständiger zahlen Sie den Beitrag allein, ohne Arbeitgeberanteil. Zudem zählt nicht nur der Gewinn aus der Selbstständigkeit, sondern grundsätzlich Ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Einkünfte des Ehepartners können in bestimmten Konstellationen einbezogen werden.

Nach unten gibt es eine Grenze. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt 2026 bei 1.318,33 € im Monat. Auch wenn Ihr Gewinn null beträgt, wird auf dieser Basis gerechnet. Beim ermäßigten Satz von 14,0 % zuzüglich 2,9 % Zusatzbeitrag ergibt das rund 222,80 € für die Krankenversicherung, dazu die Pflegeversicherung mit 47,46 € bei Eltern oder 55,37 € bei Kinderlosen.

Der zweite Unterschied ist die Vorläufigkeit. Die Kasse setzt den Beitrag zunächst auf Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheids fest und korrigiert ihn rückwirkend, sobald der Bescheid für das betreffende Jahr vorliegt. Wer in einem guten Jahr deutlich mehr verdient hat als im Vorjahr, bekommt eine Nachforderung. Wie sich das vermeiden lässt, steht in Selbstständig in der GKV und die Nachzahlung.

Das Krankengeld ist eine bewusste Entscheidung

Der Unterschied zwischen 14,6 % und 14,0 % beträgt 0,6 Prozentpunkte. Bei einer Bemessungsgrundlage von 3.000 € sind das 18 € im Monat für den Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Als Selbstständiger können Sie stattdessen den ermäßigten Satz wählen und ein privates Krankentagegeld abschließen, das früher einsetzt und die Höhe frei bestimmen lässt. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Alter, vom Gesundheitszustand und vom gewünschten Beginn der Leistung ab. Viele Kassen bieten zusätzlich Wahltarife mit Krankengeld an; die binden Sie in der Regel für drei Jahre an die Kasse.

Was Sie zusätzlich selbst tragen

Der Beitrag ist nicht der gesamte Preis. Die gesetzliche Kasse kennt Zuzahlungen:

  • Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als das Mittel kostet (§ 61 SGB V).
  • Krankenhausaufenthalt: 10 € je Kalendertag, längstens 28 Tage im Kalenderjahr, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten zuzüglich einer Pauschale je Verordnung.

Nach oben ist auch das gedeckelt. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V liegt bei 2 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei 1 %. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse für den Rest des Jahres eine Befreiung aus. Sammeln Sie Quittungen; die Kasse rechnet nicht von allein.

Die Kasse zu wechseln ist möglich

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Kern gesetzlich vorgegeben und damit bei allen 93 Kassen gleich. Unterschiede gibt es beim Zusatzbeitrag, bei Satzungsleistungen wie Osteopathie oder zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen und bei der Erreichbarkeit — für viele meiner Mandanten ist eine Beratung auf Englisch oder Arabisch am Telefon ein handfestes Kriterium.

Sie sind an Ihre Kasse zwölf Monate gebunden, gerechnet ab Beginn der Mitgliedschaft. Danach können Sie mit zwei Monaten Frist zum Monatsende kündigen. Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, entsteht ein Sonderkündigungsrecht, auch innerhalb der Bindungsfrist. Der Wechsel läuft über die neue Kasse; eine eigene Kündigung müssen Sie in der Regel nicht mehr schreiben.

Was Sie als Nächstes tun können

  1. Schauen Sie auf Ihre Gehaltsabrechnung und suchen Sie den Zusatzbeitragssatz Ihrer Kasse. Rechnen Sie mit dieser Zahl nach, nicht mit den 2,9 % aus der Presse.
  2. Vergleichen Sie den Zusatzbeitrag mit dem anderer Kassen. Ein Prozentpunkt Unterschied bedeutet an der Beitragsbemessungsgrenze rund 29 € im Monat für Sie.
  3. Als Selbstständiger: Reichen Sie Ihren Steuerbescheid zügig ein und legen Sie Rücklagen für die rückwirkende Korrektur zurück.
  4. Prüfen Sie zum Jahresende, ob Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreicht haben, und beantragen Sie gegebenenfalls die Befreiung für das Folgejahr.
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