Ratgeber

Der Beitrag ist gestiegen. Was Sie jetzt wirklich tun können

Eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung ist kein Grund, den Versicherer zu wechseln. Sie ist ein Grund, den eigenen Vertrag zu prüfen. Der wichtigste Hebel liegt im eigenen Unternehmen und heißt Tarifwechsel nach § 204 VVG — er kostet Sie weder Ihre Alterungsrückstellung noch eine neue Gesundheitsprüfung für den bisherigen Leistungsumfang.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 204 VVG gibt Ihnen das Recht, innerhalb Ihres Versicherungsunternehmens in jeden gleichartigen Tarif zu wechseln, unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung.
  • Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer bleibt nur die Alterungsrückstellung in Höhe des Basistarifs erhalten. Der darüber hinausgehende Teil verfällt.
  • Eine Gesundheitsprüfung darf beim internen Tarifwechsel nur für Mehrleistungen verlangt werden, nicht für den bestehenden Leistungsumfang.
  • Beitragserhöhungen setzen einen auslösenden Faktor voraus und werden von einem unabhängigen Treuhänder geprüft.
  • Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag sofort, verlagert aber Kosten in Jahre, in denen Sie krank sind.
  • Der gesetzliche Zuschlag von 10 % nach § 149 VAG läuft bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 werden. Danach fällt dieser Baustein weg.

Warum die Beiträge überhaupt steigen

Private Versicherer dürfen den Beitrag nicht nach Belieben anheben. Voraussetzung ist ein sogenannter auslösender Faktor: Weichen die tatsächlichen Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten um einen festgelegten Prozentsatz von den kalkulierten Werten ab, muss der Versicherer den Tarif neu berechnen. Ein unabhängiger Treuhänder prüft und stimmt zu.

Das erklärt auch, warum Erhöhungen selten gleichmäßig kommen. Ein Tarif bleibt über Jahre stabil und springt dann deutlich, weil erst dann die Schwelle überschritten wird. Für den Versicherten fühlt sich das nach Willkür an; kalkulatorisch ist es die Folge eines Nachholeffekts.

Die Treiber sind medizinischer Fortschritt, steigende Honorare und Klinikkosten sowie ein niedriges Zinsniveau, das die Verzinsung der Alterungsrückstellungen belastet. Alterung allein ist nicht der Grund: Der Beitrag ist von Anfang an so kalkuliert, dass er das steigende Krankheitsrisiko im Alter mitträgt.

Der erste Hebel: § 204 VVG im eigenen Unternehmen

§ 204 VVG ist die wichtigste Vorschrift für jeden, dessen Beitrag gestiegen ist. Sie besagt sinngemäß: Sie können jederzeit verlangen, in einen anderen Tarif Ihres Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, und dabei werden Ihre erworbenen Rechte und Ihre Alterungsrückstellung angerechnet.

Drei Punkte sind daran entscheidend.

Erstens bleibt Ihr Eintrittsalter erhalten. Sie werden nicht neu eingestuft. Ein 52-Jähriger, der intern wechselt, wird nicht wie ein 52-jähriger Neukunde kalkuliert, sondern behält die Kalkulationsbasis seines ursprünglichen Vertrags.

Zweitens wandert die vollständige Alterungsrückstellung mit. Das ist der Betrag, den Ihr Versicherer über Jahre für Sie zurückgelegt hat. Bei einem 50-Jährigen mit langer Vertragsdauer kann das ein fünfstelliger Betrag sein.

Drittens ist eine Gesundheitsprüfung nur zulässig, soweit der neue Tarif höhere oder zusätzliche Leistungen vorsieht. Für den Leistungsumfang, den Sie bereits haben, darf niemand nach Ihrer Gesundheit fragen. Verlangt der neue Tarif Mehrleistungen und Sie möchten die Prüfung vermeiden, können Sie einen Leistungsausschluss oder einen Risikozuschlag für genau diesen Mehrteil vereinbaren.

Der praktische Ablauf: Sie fordern von Ihrem Versicherer schriftlich eine vollständige Liste aller Tarife an, die für Sie als gleichartig in Betracht kommen, mit Beitrag und Leistungsübersicht. Diesen Anspruch haben Sie. Dann vergleichen Sie Leistungsinhalt gegen Beitrag — nicht nur den Beitrag.

Warum der Anbieterwechsel meist die schlechtere Variante ist

Wechseln Sie zu einem anderen Versicherer, wird Ihr Vertrag beendet und ein neuer geschlossen. Drei Dinge passieren gleichzeitig.

Ihre Alterungsrückstellung wird nur in Höhe des Basistarifs übertragen. Alles, was Sie darüber hinaus angespart haben, bleibt beim alten Versicherer und kommt der dortigen Versichertengemeinschaft zugute. Bei langjährigen Verträgen ist das der größte Einzelverlust.

Sie werden mit Ihrem heutigen Alter neu kalkuliert. Mit 55 ein neuer Vertrag heißt Neukundenbeitrag für einen 55-Jährigen.

Sie durchlaufen eine vollständige Gesundheitsprüfung. Alles, was seit Vertragsschluss diagnostiziert wurde, ist anzugeben und kann zu Zuschlägen, Ausschlüssen oder Ablehnung führen. Wie diese Prüfung abläuft, steht in Die Gesundheitsprüfung.

Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG)Wechsel zu anderem Versicherer
Alterungsrückstellungbleibt vollständig erhaltennur Anteil in Höhe des Basistarifs
Eintrittsalterbleibt erhaltenneu, nach heutigem Alter
Gesundheitsprüfungnur für Mehrleistungenvollständig
KündigungsrisikokeinesAblehnung möglich

Es gibt Fälle, in denen der Anbieterwechsel trotzdem richtig ist: sehr junge Verträge mit geringer Rückstellung, ein Versicherer mit erkennbar schwacher Beitragsentwicklung über viele Jahre, oder ein Tarifwerk, das keine sinnvolle interne Alternative bietet. Diese Fälle sind selten, und sie gehören durchgerechnet, nicht geschätzt.

Die Stellschrauben innerhalb Ihres Vertrags

Neben dem Tarifwechsel gibt es kleinere Hebel, die je nach Situation sinnvoll sind.

Selbstbehalt anheben. Ein höherer jährlicher Selbstbehalt senkt den Beitrag spürbar. Rechnen Sie ehrlich: Der Vorteil gilt nur, solange Sie gesund bleiben. Der eingesparte Jahresbeitrag sollte deutlich über der Erhöhung des Selbstbehalts liegen, sonst tragen Sie das Risiko ohne Gegenwert.

Krankentagegeld prüfen. Viele Verträge enthalten ein Krankentagegeld, das nie an das gestiegene Einkommen angepasst wurde — oder eines, das längst zu hoch ist. Beides kostet Geld. Selbstständige brauchen es, Angestellte mit langer Lohnfortzahlung und Rücklagen oft in geringerer Höhe.

Beitragsentlastungstarif. Ein Baustein, mit dem Sie heute zusätzlich einzahlen, um den Beitrag ab einem vereinbarten Alter dauerhaft zu senken. Ob sich das lohnt, hängt vom Zeithorizont und von der Alternative ab, dasselbe Geld anders anzulegen. Mehr dazu unter Was mit Ihrem Beitrag passiert, wenn Sie 67 sind.

Leistungen streichen, die Sie nicht nutzen. Ein Einbettzimmer im Krankenhaus oder Chefarztbehandlung sind echte Leistungen mit echtem Preis. Wer sie nicht braucht, kann sie abwählen. Wer sie später wiederhaben will, braucht dafür eine Gesundheitsprüfung.

Was Sie nicht tun sollten: den Vertrag ohne Anschluss kündigen. Ohne Krankenversicherung sind Sie in Deutschland nicht versicherbar im gesetzlichen Sinn, und die Rückkehr in die gesetzliche Kasse ist ab 55 weitgehend ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Die Erhöhung selbst überprüfen lassen

In den vergangenen Jahren haben Gerichte mehrfach einzelne Beitragsanpassungen für unwirksam erklärt, weil die Mitteilung an die Versicherten die maßgeblichen Gründe nicht ausreichend erkennen ließ. Formal verlangt § 203 Abs. 5 VVG, dass die Neufestsetzung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt werden. Genügt das Schreiben dem nicht, kann die Erhöhung zunächst unwirksam sein, bis der Versicherer sie ordnungsgemäß begründet.

Was Sie davon praktisch haben, ist unterschiedlich. Der Versicherer kann die Begründung nachholen; die Erhöhung wirkt dann ab diesem Zeitpunkt. Zurückzuzahlen sind gegebenenfalls die zu viel gezahlten Beiträge für den zurückliegenden Zeitraum. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt von der Höhe der Erhöhung und der Zahl der betroffenen Jahre ab. Ich rate dazu, alte Anpassungsschreiben aufzuheben und die Prüfung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Versicherungsrecht vornehmen zu lassen, nicht von einem Portal mit Erfolgshonorar. Eine erfolgreiche Rückforderung ändert im Übrigen nichts an der Beitragshöhe für die Zukunft — dafür bleibt § 204 VVG der Weg.

Die Auffangtarife und warum sie kein Ziel sind

Wer den Beitrag nicht mehr tragen kann, hat drei gesetzlich geregelte Rückfallebenen. Der Standardtarif steht nur Versicherten mit Altverträgen von vor 2009 unter weiteren Voraussetzungen offen. Der Basistarif ist für alle privat Versicherten zugänglich, bietet Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Kasse und ist im Beitrag auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt, also auf 1.017,19 € im Monat für die Krankenversicherung; bei Hilfebedürftigkeit halbiert er sich. Der Notlagentarif greift automatisch bei erheblichem Beitragsrückstand und deckt nur Akut- und Schmerzbehandlungen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft.

Alle drei sind Notausgänge, keine Sparoptionen. Der Basistarif ist für die meisten teurer als ein durchdachter interner Tarifwechsel und deutlich schwächer in der Leistung. Wer über ihn nachdenkt, sollte zuerst die vollständige Tarifliste nach § 204 VVG gesehen haben.

Wo der Arbeitgeberzuschuss hilft

Als Angestellter erhalten Sie einen Zuschuss von der Hälfte Ihres Beitrags, höchstens jedoch 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die private Pflegepflichtversicherung, zusammen 613,22 € im Monat (§ 257 Abs. 2 SGB V, § 61 Abs. 2 SGB XI). Steigt Ihr Beitrag, steigt der Zuschuss automatisch mit, bis diese Grenze erreicht ist.

Das relativiert manche Erhöhung. Eine Steigerung um 80 € kostet Sie tatsächlich 40 €, solange Sie unter dem Höchstzuschuss liegen. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber den Zuschuss korrekt angepasst hat — das passiert nicht immer automatisch, sondern erst nach Vorlage einer aktuellen Beitragsbescheinigung.

Was Sie als Nächstes tun können

  1. Fordern Sie schriftlich eine vollständige Übersicht aller gleichartigen Tarife Ihres Versicherers nach § 204 VVG an, mit Beitrag und Leistungsvergleich zu Ihrem heutigen Tarif.
  2. Legen Sie Ihre letzten drei Jahresabrechnungen daneben und prüfen Sie, welche Leistungen Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben.
  3. Reichen Sie Ihrem Arbeitgeber die aktuelle Beitragsbescheinigung ein, damit der Zuschuss an den neuen Beitrag angepasst wird.
  4. Lassen Sie die Tarifliste durchsehen, bevor Sie unterschreiben. Der günstigste Tarif ist nicht automatisch der gleichwertige, und ein Wechsel in einen geschlossenen Tarif mit wenigen Versicherten kann die nächste Erhöhung vorbereiten.
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