Erklärt

Was mit Ihrem Beitrag passiert, wenn Sie 67 sind

Die häufigste Sorge in meiner Beratung lautet: Kann ich mir die private Krankenversicherung im Alter noch leisten? Die Antwort hängt an fünf Größen, die alle heute schon feststehen oder heute schon beeinflussbar sind. Der Beitrag im Ruhestand ist kein Zufall, sondern das Ergebnis von Entscheidungen, die Jahrzehnte vorher getroffen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der PKV-Beitrag steigt nicht deshalb, weil Sie älter werden. Das Alterungsrisiko ist von Beginn an einkalkuliert und über die Alterungsrückstellung vorfinanziert.
  • Der gesetzliche Zuschlag von 10 % nach § 149 VAG wird vom Alter 21 bis zum Ende des Kalenderjahres erhoben, in dem Sie 60 werden. Danach entfällt er.
  • Mit dem Ende der Erwerbstätigkeit fällt das Krankentagegeld weg. Es wird im Ruhestand nicht mehr gebraucht.
  • Die Deutsche Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss von 8,75 % Ihrer Rente zur Krankenversicherung, höchstens die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags (§ 106 SGB VI).
  • Die private Pflegepflichtversicherung läuft weiter und wird im Ruhestand nicht bezuschusst.
  • Ein Beitragsentlastungstarif senkt den Beitrag ab einem vereinbarten Alter dauerhaft — er ist eine Form der Vorsorge, kein Rabatt.

Warum der Beitrag nicht mit dem Alter steigt

Das größte Missverständnis zuerst. Die private Krankenversicherung kalkuliert nicht wie eine Kfz-Versicherung, die jedes Jahr neu bewertet. Sie arbeitet mit gleichbleibender Prämie über die gesamte Vertragslaufzeit — kalkulatorisch jedenfalls.

In jungen Jahren zahlen Sie mehr, als Ihre Behandlungskosten im Durchschnitt erfordern. Der Überschuss fließt in die Alterungsrückstellung, ein individuell für Sie geführtes Kapital, das verzinst wird. Ab etwa dem 50. Lebensjahr übersteigen die durchschnittlichen Kosten Ihren Beitrag; die Differenz wird aus der Rückstellung entnommen.

Die Beiträge steigen also aus anderen Gründen: weil medizinische Leistungen teurer werden, weil sich das Leistungsspektrum erweitert und weil eine niedrige Verzinsung dazu zwingt, die Rückstellung durch höhere laufende Beiträge aufzufüllen. Wie dieser Mechanismus im Einzelnen wirkt und was man bei einer Erhöhung tun kann, steht in Der Beitrag ist gestiegen.

Der 10-Prozent-Zuschlag und was mit ihm passiert

Seit dem Jahr 2000 erhebt jeder Versicherer auf die Krankheitsvollversicherung einen gesetzlichen Zuschlag von 10 % der Prämie. Rechtsgrundlage ist § 149 VAG. Erhoben wird er ab Beginn des Kalenderjahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 werden.

Dieser Zuschlag ist kein Verwaltungsaufschlag. Er fließt vollständig in Ihre Alterungsrückstellung und ist zweckgebunden: Er darf nur zur Beitragsermäßigung im Alter verwendet werden. Ab dem 65. Lebensjahr soll er Beitragserhöhungen abfedern, ab dem 80. Lebensjahr sind die Mittel vollständig zur Beitragssenkung einzusetzen.

Für Sie hat das zwei Folgen. Zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 werden, sinkt Ihr Beitrag um diesen Anteil — das ist die einzige planbare Beitragssenkung im gesamten Vertragsverlauf. Und über Jahrzehnte hinweg haben Sie damit eine erhebliche Summe für Ihr Alter angespart, ohne dass es als Vorsorge auf einem Konto sichtbar wurde.

Ausgenommen sind unter anderem befristete Verträge und Tarife, die mit Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze enden.

Was im Ruhestand wegfällt

Neben dem 10-Prozent-Zuschlag entfallen weitere Bausteine, die viele bei ihrer Hochrechnung übersehen.

Krankentagegeld. Es ersetzt Einkommen, das durch Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Mit dem Ende der Erwerbstätigkeit gibt es dieses Einkommen nicht mehr, und die Leistung endet vertragsgemäß. Je nach Höhe der abgesicherten Tagessumme ist das ein spürbarer Betrag. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag den Baustein automatisch beendet oder ob Sie kündigen müssen.

Krankenhaustagegeld und ähnliche Zusatzbausteine. Sie sind verzichtbar, wenn sie ursprünglich zur Einkommenssicherung gedacht waren.

Beitragsentlastungsbausteine in der Ansparphase. Wenn Sie einen solchen Tarif abgeschlossen haben, endet die Einzahlung mit dem vereinbarten Alter und die Entlastung beginnt.

Was nicht wegfällt, ist die private Pflegepflichtversicherung. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und läuft weiter.

Der Zuschuss der Rentenversicherung

Wer eine gesetzliche Rente bezieht und privat krankenversichert ist, erhält auf Antrag einen Beitragszuschuss von der Deutschen Rentenversicherung. Grundlage ist § 106 SGB VI. Der Zuschuss beträgt 8,75 % Ihrer monatlichen Bruttorente, begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den Sie tatsächlich für Ihre Krankenversicherung zahlen.

Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung. Angenommen, Sie beziehen eine gesetzliche Rente von 2.000 € im Monat und zahlen 750 € für Ihre private Krankenversicherung.

PositionBetrag
Gesetzliche Bruttorente2.000,00 €
Zuschuss 8,75 %175,00 €
Hälfte des KV-Beitrags (Deckel)375,00 €
Tatsächlicher Zuschuss175,00 €
Ihr Anteil am KV-Beitrag575,00 €
Private Pflegepflichtversicherung (ohne Zuschuss)in voller Höhe selbst

Drei Punkte sind wichtig. Der Zuschuss bezieht sich nur auf die Krankenversicherung, nicht auf die Pflegeversicherung — diese tragen Sie im Ruhestand allein. Der Zuschuss wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden. Und er richtet sich nach der gesetzlichen Rente; wer keine gesetzliche Rente bezieht, erhält ihn nicht.

Das betrifft insbesondere Ärztinnen und Ärzte, die über ein berufsständisches Versorgungswerk vorsorgen. Für Renten aus dem Versorgungswerk gibt es keinen Zuschuss nach § 106 SGB VI. Wer nur wenige Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält entsprechend wenig. Diese Konstellation ist unter Ärzte und Versorgungswerk genauer beschrieben und gehört in jede ehrliche Ruhestandsplanung.

Zum Vergleich: Gesetzlich versicherte Rentner zahlen auf ihre Rente den halben allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des halben Zusatzbeitrags selbst; die Rentenversicherung trägt die andere Hälfte. Auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge zahlen sie den vollen Satz, oberhalb eines Freibetrags. Die Vorstellung, die gesetzliche Kasse sei im Alter beitragsfrei, trifft nicht zu.

Der Beitragsentlastungstarif — nüchtern betrachtet

Nahezu jeder Versicherer bietet einen Baustein an, mit dem Sie heute einen zusätzlichen Betrag einzahlen, um Ihren Beitrag ab einem festgelegten Alter — meist 65 oder 67 — dauerhaft um eine vereinbarte Summe zu senken. Die Zusage über die Höhe der späteren Entlastung ist vertraglich garantiert.

Dafür spricht: Der Beitrag ist steuerlich als Krankenversicherungsbeitrag absetzbar, soweit der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Die Entlastung ist verbindlich zugesagt. Und der Betrag ist zweckgebunden, entzieht sich also der Versuchung, ihn anderweitig auszugeben.

Dagegen spricht: Das eingezahlte Kapital ist gebunden. Kündigen Sie den Vertrag oder wechseln Sie den Versicherer, ist der Baustein in der Regel verloren. Die interne Verzinsung ist konservativ; wer denselben Betrag über dreißig Jahre breit anlegt, kann rechnerisch mehr erreichen — allerdings ohne Garantie und ohne den Steuervorteil.

Meine Einordnung nach zwanzig Jahren Praxis: Der Baustein ist sinnvoll für Menschen, die planbare Fixkosten im Alter wollen und den Steuervorteil tatsächlich nutzen können. Er ist weniger sinnvoll für jemanden, der in zehn Jahren möglicherweise Deutschland verlässt oder dessen Vertragstreue zum Versicherer unsicher ist. Fragen Sie nach der garantierten Entlastungssumme in Euro, nicht nach Prozentsätzen.

Wenn es doch nicht reicht

Für den Fall, dass der Beitrag im Alter nicht mehr tragbar ist, kennt das Gesetz Auffangtarife. Der Basistarif steht jedem privat Versicherten offen, entspricht im Leistungsumfang der gesetzlichen Kasse und ist im Beitrag auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt — 2026 sind das 1.017,19 € im Monat für die Krankenversicherung. Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit halbiert sich dieser Betrag. Der Notlagentarif greift bei erheblichem Beitragsrückstand und deckt nur noch Akut- und Schmerzbehandlungen. Beide Tarife sind Notausgänge und in aller Regel schlechter als ein rechtzeitiger interner Tarifwechsel. Sie sind trotzdem der Grund, warum niemand in Deutschland wegen eines PKV-Beitrags ohne Versicherungsschutz dasteht.

Was Sie heute schon festlegen

Der Beitrag mit 67 wird zu einem großen Teil in dem Jahr bestimmt, in dem Sie den Vertrag abschließen.

Das Eintrittsalter wirkt über die gesamte Laufzeit: Wer mit 30 einsteigt, hat 37 Jahre Zeit, Alterungsrückstellung aufzubauen. Wer mit 50 einsteigt, hat 17.

Die Wahl des Versicherers ist eine Wette auf dessen Beitragsstabilität über Jahrzehnte. Aussagekräftiger als der heutige Beitrag ist die Beitragsentwicklung des Unternehmens über die letzten zehn bis fünfzehn Jahre und die Frage, ob der Tarif für Neukunden geöffnet ist. Ein geschlossener Tarif altert mit seinem Bestand und verliert die Beitragsentlastung durch junge Zugänge.

Der Leistungsumfang, den Sie wählen, ist der Umfang, den Sie im Alter bezahlen. Ein Tarif mit sehr hohen Erstattungssätzen kostet lebenslang mehr. Umgekehrt ist ein Billigtarif mit engen Leistungsgrenzen dann ein Problem, wenn Sie die Leistungen tatsächlich brauchen — also im Alter.

Und schließlich: Ein Wechsel nach § 204 VVG innerhalb Ihres Unternehmens bleibt Ihnen lebenslang möglich, unter Mitnahme der vollständigen Alterungsrückstellung. Diese Tür bleibt offen, auch mit 70.

Was Sie als Nächstes tun können

  1. Fordern Sie bei Ihrem Versicherer eine Auskunft über die Höhe Ihrer bisher gebildeten Alterungsrückstellung an. Diese Zahl macht die Kosten eines Anbieterwechsels sichtbar.
  2. Prüfen Sie, in welchem Kalenderjahr der 10-Prozent-Zuschlag bei Ihnen endet, und rechnen Sie die Entlastung in Ihre Ruhestandsplanung ein.
  3. Klären Sie, ob Sie einen Anspruch auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI haben werden. Wer über ein Versorgungswerk vorsorgt, sollte die Lücke beziffern und separat einplanen.
  4. Lassen Sie einen Beitragsentlastungstarif mit garantierter Entlastungssumme durchrechnen und stellen Sie ihm die Alternative gegenüber, denselben Betrag frei anzulegen.
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