Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit mit privater Krankenversicherung
Rund um Schwangerschaft und Elternzeit gibt es in der privaten Krankenversicherung drei Punkte, die regelmäßig falsch verstanden werden: die einmalige Zahlung von 210 €, der Arbeitgeberzuschuss während der Elternzeit und der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung für oder gegen die private Versicherung überhaupt noch möglich ist. Alle drei lassen sich vorher klären. Nachher lässt sich fast nichts mehr ändern.
Das Wichtigste in Kürze
- Privat versicherte Angestellte erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein einmaliges Mutterschaftsgeld von höchstens 210 € — insgesamt, nicht monatlich.
- Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich den Zuschuss nach § 20 MuSchG. Er trägt den weit größeren Teil des Einkommensausgleichs.
- Die Mutterschutzfristen betragen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen danach.
- In der Elternzeit ohne Arbeitsentgelt entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung von bis zu 613,22 €. Sie zahlen den vollen Beitrag allein.
- Das Elterngeld ersetzt 65 bis 100 % des wegfallenden Nettoeinkommens und ist nach oben gedeckelt.
- Eine bestehende Schwangerschaft ist im Antrag anzugeben. Sie führt in der Regel dazu, dass ein Wechsel in die private Versicherung erst nach der Geburt möglich ist.
Die 210 € — was sie sind und was nicht
Gesetzlich versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld erhalten während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Privat versicherte Frauen erhalten das nicht. Für sie zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung ein einmaliges Mutterschaftsgeld von höchstens 210 €.
Dieser Betrag wird auffallend oft missverstanden. Er ist keine monatliche Leistung, kein Tagessatz und kein Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen. Es sind einmalig höchstens 210 € für die gesamte Mutterschutzzeit.
Daraus wird gelegentlich der Schluss gezogen, privat versicherte Frauen stünden während des Mutterschutzes fast ohne Einkommen da. Das ist nicht richtig. Den eigentlichen Ausgleich zahlt der Arbeitgeber. Nach § 20 MuSchG schuldet er den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen einem kalendertäglichen Rechenwert von 13 € und Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung, keine Zusage. Angenommen, Ihr durchschnittliches Nettoentgelt beträgt 4.200 € im Monat, also 140 € je Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt dann 127 € je Kalendertag als Zuschuss. Für die vierzehn Wochen der Schutzfristen ergibt das rund 12.400 €. Die 210 € vom Bundesamt kommen einmalig hinzu.
Unter dem Strich stehen privat versicherte Angestellte im Mutterschutz beim Nettoeinkommen also nicht schlechter. Der Unterschied liegt darin, wer zahlt — und darin, dass Sie zwei Anträge stellen müssen statt einem.
Für Selbstständige gilt das nicht. Es gibt keinen Arbeitgeber, der einen Zuschuss schuldet. Wer selbstständig ist und privat versichert, sichert den Einkommensausfall rund um die Geburt über ein Krankentagegeld ab, sofern der Tarif Leistungen für die Zeit der Mutterschutzfristen vorsieht. Das ist beim Abschluss zu prüfen, nicht im siebten Monat.
Die Mutterschutzfristen
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Sie dürfen in dieser Zeit arbeiten, wenn Sie es ausdrücklich wollen, und diese Erklärung jederzeit widerrufen.
Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängert es sich auf zwölf Wochen. Auf diese Frist gibt es keinen Verzicht.
Verschiebt sich der Geburtstermin nach hinten, verkürzt sich die nachgeburtliche Frist nicht. Kommt das Kind früher, verlängert sie sich um die Tage, die vorgeburtlich nicht in Anspruch genommen wurden.
Was der Versicherungsvertrag zur Entbindung leistet
Die Kosten von Schwangerschaftsvorsorge, Entbindung und Wochenbett trägt Ihr Versicherungstarif nach den vereinbarten Bedingungen. Das umfasst in der Regel ambulante Vorsorgeuntersuchungen, Hebammenleistungen, die stationäre Entbindung im Rahmen der vereinbarten Krankenhausleistungen und ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte.
Zwei Punkte lohnen einen Blick in die Bedingungen. Erstens die Wahlleistungen im Krankenhaus: Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung sind nur mitversichert, wenn der Tarif sie enthält. Zweitens Leistungen für Beleghebammen und Geburtshäuser, die nicht in jedem Tarif in gleicher Tiefe enthalten sind.
Und es gibt eine Frist, die man kennen sollte. § 197 VVG erlaubt für die Entbindung eine vereinbarte Wartezeit von höchstens acht Monaten. Wartezeiten sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, viele Tarife verzichten darauf, Vorversicherungszeiten werden angerechnet und bei Unfällen entfallen sie ohnehin. Wenn Ihr Tarif jedoch eine Wartezeit für die Entbindung vorsieht und die Geburt in diesen Zeitraum fällt, leistet der Versicherer dafür nicht.
Warum die Entscheidung vor der Schwangerschaft fallen muss
Das ist der Punkt, an dem ich in der Beratung am häufigsten unangenehme Auskünfte geben muss.
Eine bestehende Schwangerschaft ist im Antrag anzugeben. Sie fällt unter die vorvertragliche Anzeigepflicht nach §§ 19–22 VVG wie jeder andere Umstand, nach dem in Textform gefragt wird. Verschweigen ist keine Option: Der Versicherer kann sich in der Regel fünf Jahre lang, bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung zehn Jahre lang darauf berufen und den Vertrag rückabwickeln oder anpassen. Wie das im Einzelnen abläuft, steht unter Die Gesundheitsprüfung.
Wird die Schwangerschaft angegeben, stellen die meisten Versicherer den Antrag zurück. Ein Wechsel ist dann erst nach der Geburt und dem Abschluss des Wochenbetts möglich. Das ist keine Schikane, sondern die Folge der individuellen Risikokalkulation: Eine laufende Schwangerschaft ist ein bekannter, unmittelbar bevorstehender Leistungsfall.
Praktisch heißt das: Wer erwägt, sich privat zu versichern, und in absehbarer Zeit Kinder plant, sollte die Entscheidung vorziehen. Nicht, weil die private Versicherung für Familien die bessere Wahl wäre — das ist sie oft nicht, siehe Familien und private Krankenversicherung —, sondern weil die Wahlfreiheit während der Schwangerschaft faktisch entfällt.
Elternzeit: der Arbeitgeberzuschuss fällt weg
Hier liegt die größte finanzielle Überraschung, und sie hat mit Leistungen nichts zu tun.
Solange Sie Arbeitsentgelt beziehen, zahlt Ihr Arbeitgeber nach § 257 Abs. 2 SGB V einen Zuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung: höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die private Pflegepflichtversicherung, zusammen also höchstens 613,22 €. Zusätzlich ist der Zuschuss auf die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags gedeckelt. Während der Mutterschutzfristen läuft dieser Zuschuss in aller Regel weiter, weil das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und der Arbeitgeber den Zuschuss nach § 20 MuSchG zahlt.
In der Elternzeit ohne Arbeitsentgelt endet er. Elterngeld ist kein Arbeitsentgelt. Ihr Beitrag zur privaten Krankenversicherung bleibt unverändert bestehen — Sie tragen ihn nun allein.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung. Angenommen, Ihr Beitrag beträgt 620 € im Monat. Bisher hat Ihr Arbeitgeber 310 € übernommen, Sie haben 310 € gezahlt. Ab Beginn der Elternzeit zahlen Sie 620 €. Für zwölf Monate Elternzeit ergibt das eine zusätzliche Belastung von 3.720 €. Kommt der Beitrag für das Neugeborene hinzu, wächst der Betrag weiter.
Gleichzeitig sinkt Ihr Einkommen. Das Elterngeld ersetzt 65 bis 100 % des wegfallenden Nettoeinkommens und ist nach oben gedeckelt; bei höheren Einkommen liegt die Ersatzquote am unteren Rand dieser Spanne. Die Schere zwischen sinkendem Einkommen und vollem Beitrag ist der eigentliche Kern des Problems.
In der gesetzlichen Kasse ist das anders geregelt: Pflichtversicherte sind während der Elternzeit in der Regel beitragsfrei weiterversichert. Dieser Unterschied gehört in jede Vergleichsrechnung, wenn Kinder geplant sind. Die Systematik der beiden Wege ist unter Privat oder gesetzlich beschrieben.
Was sich in der Elternzeit steuern lässt
Ganz ohne Handlungsmöglichkeiten sind Sie nicht.
Sie können prüfen, ob ein Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers nach § 204 VVG die Belastung senkt. Der Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz ist unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung möglich; für Mehrleistungen darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen oder einen Risikozuschlag erheben. Diese Möglichkeit ist unter Warum Ihr PKV-Beitrag gestiegen ist genauer beschrieben.
Sie können den Selbstbehalt erhöhen. Das senkt den Beitrag, verlagert aber Kosten auf Sie — mit einem Neugeborenen im Haushalt keine risikofreie Entscheidung.
Und Sie sollten prüfen lassen, wie sich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit auswirkt. Sinkt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 €, kann Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse eintreten. Ob das im Einzelfall zutrifft und ob es überhaupt gewollt ist, hängt an Details, die nur individuell zu beurteilen sind — und die Rückkehr in die private Versicherung ist danach nicht selbstverständlich.
Nicht in Frage kommt in dieser Zeit die Anwartschaftsversicherung. Sie ruht den Vertrag und erhält die Rechte, gewährt aber keinen Versicherungsschutz. Sie hilft bei einem längeren Auslandsaufenthalt, nicht in der Elternzeit im Inland.
Das Kind: zwei Monate Zeit
Das Neugeborene braucht einen eigenen Vertrag. Die Kindernachversicherung nach § 198 VVG nimmt es ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschlag auf, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten bei diesem Versicherer versichert ist und der Antrag spätestens zwei Monate nach der Geburt gestellt wird. Der Versicherungsschutz des Kindes darf dabei nicht höher sein als der des versicherten Elternteils.
Die Zweimonatsfrist ist eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, gilt die normale Gesundheitsprüfung, mit allen Folgen bis hin zur Ablehnung.
Was Sie als Nächstes tun können
- Klären Sie die Systemfrage, bevor eine Schwangerschaft eintritt. Während der Schwangerschaft ist ein Wechsel in die private Versicherung praktisch ausgeschlossen.
- Prüfen Sie Ihren Tarif auf Leistungen zur Entbindung, auf Wahlleistungen im Krankenhaus und auf eine etwaige Wartezeit für die Entbindung.
- Rechnen Sie die Elternzeit durch: voller Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss, zuzüglich Beitrag für das Kind, gegen das erwartete Elterngeld. Legen Sie die Differenz vorher zurück.
- Stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung und die Kindernachversicherung beim Versicherer frühzeitig; die Zweimonatsfrist für das Kind läuft ab dem Tag der Geburt.
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